Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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Fußpunktabdichtung

Bitumenschweißbahnen, die häufig für Fußpunktabdichtungen in Verblendmauerwerk verwendet werden, sind für waagerechte Abdichtungen in Wänden nicht zulässig.
Aufgrund der Viskosität und der größeren Werkstoffdicke kann es unter Last und Wärmeeinwirkung zu "Ausblutungen" von Bitumen und zum Nachgeben der Bitumenschicht kommen.
Im Extremfall kann dieses zum kompletten Versagen der Standsicherheit führen.

Bei zweischaligem Mauerwerk ist die Abdichtung über den Auflagerpunkt der Verblendung, auf der Außenseite der Innenschale, mindestens 30 cm hochzuführen.
Verblendungen sind keine ausreichend wasserabweisenden Baukonstruktionen.
Die Kombination von Verblendstein und Mörtel, wird immer wasserduchlässig sein.
Dieses Wasser läuft an der Rückseite der Verblendschale bis zur Fußpunktabdichtung ab und muss hier durch die Entwässerungsschlitze entwässert werden.

Die Auflagerfläche ist mit ausreichend Mörtel abzugleichen, so dass sämtliche schädigenden Unebenheiten beseitigt werden.

[Anmerkung: Dieses bedeutet, dass sowohl unter als auch auf der Sperrbahn ein Mörtelbett aufgetragen werden muss. Dieses um eine Beschädigung der Sperrlage zu verhindern, als auch den Reibungsbeiwert, das Gleiten des Verblendmauerwerks auf der Sperrbahn zu minimieren.]

Bei zweischaligem Mauerwerk müssen die Stöße untereinander verklebt werden. 
Die DIN 18195-4 Abs.7 fordert zwar unter 7.2, dass [nur] bei zweischaligem Mauerwerk und Entwässerung unterhalb der Geländeoberfläche die Stöße verklebt werden müssen, doch ist diese Einschränkung nicht einsehbar.

Werden doch insbesondere auch über Öffnungen und Abfangungen Z-(L-) Sperren eingesetzt. Hier wäre ein konzentriertes Eindringen von Wasser in darunter liegenden Bauteilen kaum hinnehmbar.

Im Sockelbereich übernimmt, die hinter der Abdichtung hochgezogene Sockelabdichtung, die hauptabdichtende Funktion. Die zusätzlich eingebaute Z-(L-) Sperre verhindert nur ein Ansammeln von Wasser in Bereichen, wo dieses nicht schadlos über offene Fugen ablaufen kann.

Würden nun die Stöße der Z-(L-) Sperren, welche über Gelände angeordnet sind, nicht auch verklebt, könnte hier Wasser über diese in die nicht entwässerte Schicht eintreten und hier zu Auslaugungen der Fugen (infolge konzentriertes Austreten des Wassers) führen. Auch sind Frostschäden und dauerhaftes Verfärben, Moosbildungen der Sockelsteine vorstellbar.

Zum Einbau der Z-(L-) Sperren fordert die DIN „1053-1: Mauerwerk Berechnung und Ausführung“ weiter: 

  • Im Zwischenraum der Wandschalen, ist die Abdichtung mit Gefälle nach außen und im Bereich der Außenschale, ist diese horizontal zu verlegen.
  • Dieses gilt auch bei Fenster- und Türstürzen sowie im Bereich von Sohlbänken.
  • Die Sperrung ist bis zur Vorderkante der Außenschale zu verlegen, an der Innenschale hoch zuführen und zu befestigen.
    [Anmerkung: sie muss hier sichtbar bleiben. Zum Ersten um die Umläufigkeit vorzubeugen, zum Zweiten um Lastenkonzentrationen auf den Fugen zu vermeiden.]
  • Ein Abrutschen der Außenschale muss ausgeschlossen sein.
  • In der Verblendschale müssen ausreichend Entwässerungsfugen belassen werden, um das hier anfallende Tauwasser und / oder durchschlagende Regenwasser abführen zu können. Die Gesamtmengen sind der DIN „1053-1: Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung“  zu entnehmen.
  • Entwässerungsfugen können sowohl auch Lüftungsfugen darstellen.
  • Lüftungsfugen, bei einem zweischaligen Mauerwerk mit Luftschicht, müssen ein Mindestmaß von +10 cm über Gelände aufweisen, da die Luftschichtebenen lt. DIN erst 10 cm über Gelände beginnen darf.
    [Anmerkung: Reine Entwässerungsfugen hingegen, dürfen sogar unter Gelände angeordnet werden, solange das Entwässern aus diesen Fugen nicht behindert wird. Dieses wäre z.B. der Fall, wenn die Fugen in einen Grobkiesbeet entwässern würden.]

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