Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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8.4.3.4   Zweischalige Außenwände mit Kerndämmung
Aus der DIN 1053-1 : Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung.

 
Bei zweischaligen Außenwänden mit Kerndämmung ist, zuzüglich zu den allgemeinen Bestimmungen zur Ausführung, folgendes zu beachten:

Zusätzlich zu 8.4.3.2 (Zweischalige Außenwände mit Luftschicht) gilt:

Der lichte Abstand der Mauerwerksschalen darf 150 mm nicht überschreiten. Der Hohlraum zwischen den Mauerwerksschalen darf ohne verbleibende Luftschicht verfüllt werden, wenn Wärmedämmstoffe verwendet werden, die für diesen Anwendungsbereich genormt sind oder deren Brauchbarkeit nach den bauaufsichtlichen Vorschriften nachgewiesen ist, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

[Anmerkungen: Dieser Punkt führt immer wieder zum Streit. Eine komplette Verfüllung des Schalenabstandes mit matten- oder plattenförmigen Dämmstoffen ist nicht herstellbar. Der Verblendermaurer wüsste nicht wohin mit seinen Fingern und sowohl die Steine, als auch die Dämmung weist Dickentoleranzen auf. Hierzu müssen noch die Winkel– und Ebenheitstoleranzen aus der DIN 18202 hinzu addiert werden. Unebenheiten und Maßabweichungen des Hintermauerwerks würden sich in der Außenschale fortsetzen und hier unter Umständen noch gravierender aus– und auffallen. Die Fachlektüren sprechen hier deshalb von einem „Fingerspalt“ als Abstand. Hierunter ist eine ca. 20 mm Abstand zu verstehen. (siehe hierzu Aufzählung a.)]

In Außenschalen dürfen glasierte Steine oder Steine mit Oberflächenbeschichtungen nur verwendet werden, wenn deren Frostwiderstandsfähigkeit unter erhöhter Beanspruchung geprüft wurde.

[Anmerkung: glasierte Steine waren in der alten Norm in Verbindung mit Kerndämmung untersagt.]

Auf die vollfugige Vermauerung der Verblendschale und die sachgemäße Verfugung der Sichtflächen ist besonders zu achten.

Entwässerungsöffnungen in der Außenschale sollen auf 20 m² Wandfläche (Fenster und Türen eingerechnet) eine Fläche von mindestens 5000 mm² im Fußpunktbereich haben.

Als Baustoff für die Wärmedämmung dürfen z. B. Platten, Matten, Granulate und Schüttungen aus Dämmstoffen, die dauerhaft wasserabweisend sind, sowie Ortschäume verwendet werden.


Bei der Ausführung gilt insbesondere:

  1. Platten- und mattenförmige Mineralfaserdämmstoffe, sowie Platten aus Schaumkunststoffen und Schaumglas als Kerndämmung sind an der Innenschale so zu befestigen, dass eine gleichmäßige Schichtdicke sichergestellt ist.
    Platten- und mattenförmige Mineralfaserdämmstoffe sind so dicht zu stoßen, Platten aus Schaumkunststoffen so auszubilden und zu verlegen (Stufenfalz, Nut und Feder oder versetzte Lagen), dass ein Wasserdurchtritt an den Stoßstellen dauerhaft verhindert wird.
    Anmerkung: Dieses könnte zur Durchfeuchtung des Hintermauerwerks führen.
    Materialausbruchstellen bei Hartschaumplatten (z. B. beim Durchstoßen der Drahtanker) sind mit einer lösungsmittelfreien Dichtungsmasse zu schließen.
    Die Außenschale soll so dicht, wie es das Vermauern erlaubt (Fingerspalt), vor der Wärmedämmschicht errichtet werden.

  2. Bei lose eingebrachten Wärmedämmstoffen (z. B. Mineralfasergranulat, Polystyrolschaumstoff-Partikeln, Blähperlit) ist darauf zu achten, dass der Dämmstoff den Hohlraum zwischen Außen- und Innenschale vollständig ausfüllt. Die Entwässerungsöffnungen am Fußpunkt der Wand müssen funktionsfähig bleiben. Das Ausrieseln des Dämmstoffes ist in geeigneter Weise zu verhindern (z. B. durch nichtrostende Lochgitter).

  3. Ortschaum als Kerndämmung muss beim Ausschäumen den Hohlraum zwischen Außen- und Innenschale vollständig ausfüllen. Die Ausschäumung muss auf Dauer in ihrer Wirkung erhalten bleiben. Für die Entwässerung gilt Aufzählung b) sinngemäß.

8.4.3.4   Zweischalige Außenwände mit Kerndämmung

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