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8.4.3.4 Zweischalige
Außenwände mit Kerndämmung
Aus
der DIN
1053-1 : Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung.
Bei zweischaligen
Außenwänden mit Kerndämmung
ist, zuzüglich
zu den allgemeinen
Bestimmungen zur Ausführung, folgendes zu beachten:
Zusätzlich
zu 8.4.3.2
(Zweischalige Außenwände
mit Luftschicht) gilt:
Der
lichte Abstand der Mauerwerksschalen darf 150
mm nicht überschreiten. Der Hohlraum zwischen den
Mauerwerksschalen darf ohne
verbleibende Luftschicht verfüllt werden, wenn
Wärmedämmstoffe verwendet
werden, die für diesen Anwendungsbereich genormt sind oder
deren Brauchbarkeit
nach den bauaufsichtlichen Vorschriften nachgewiesen ist,
z. B. durch eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
- [Anmerkungen:
Dieser Punkt führt immer wieder zum Streit. Eine komplette
Verfüllung des Schalenabstandes mit matten- oder plattenförmigen
Dämmstoffen ist nicht herstellbar. Der Verblendermaurer
wüsste nicht wohin mit
seinen Fingern und sowohl die Steine, als auch die Dämmung
weist
Dickentoleranzen
auf. Hierzu müssen noch die Winkel– und
Ebenheitstoleranzen aus der DIN 18202
hinzu addiert werden. Unebenheiten und Maßabweichungen des
Hintermauerwerks
würden sich in der Außenschale fortsetzen und hier
unter
Umständen noch
gravierender aus– und auffallen. Die Fachlektüren
sprechen
hier deshalb von
einem „Fingerspalt“ als Abstand. Hierunter ist
eine ca. 20
mm Abstand zu
verstehen. (siehe hierzu Aufzählung a.)]
In
Außenschalen dürfen glasierte Steine oder Steine mit
Oberflächenbeschichtungen
nur verwendet werden, wenn deren Frostwiderstandsfähigkeit
unter erhöhter
Beanspruchung geprüft wurde.
- [Anmerkung:
glasierte Steine waren in der alten Norm in Verbindung mit
Kerndämmung
untersagt.]
Auf
die vollfugige Vermauerung der Verblendschale und die
sachgemäße Verfugung der
Sichtflächen ist besonders zu achten.
Entwässerungsöffnungen
in der Außenschale sollen auf 20 m²
Wandfläche
(Fenster und Türen eingerechnet) eine Fläche von
mindestens 5000 mm² im Fußpunktbereich
haben.
Als
Baustoff für die Wärmedämmung
dürfen z. B. Platten, Matten, Granulate und
Schüttungen aus Dämmstoffen, die dauerhaft
wasserabweisend sind, sowie Ortschäume
verwendet werden.
Bei
der Ausführung gilt insbesondere:
- Platten- und mattenförmige
Mineralfaserdämmstoffe, sowie Platten aus Schaumkunststoffen
und Schaumglas als Kerndämmung sind an der Innenschale so zu
befestigen, dass eine gleichmäßige Schichtdicke
sichergestellt ist.
Platten- und mattenförmige Mineralfaserdämmstoffe
sind so dicht zu stoßen, Platten aus Schaumkunststoffen so
auszubilden und zu verlegen (Stufenfalz, Nut und Feder oder versetzte
Lagen), dass ein Wasserdurchtritt an den Stoßstellen
dauerhaft verhindert wird.
- Anmerkung:
Dieses könnte zur Durchfeuchtung des Hintermauerwerks
führen.
Materialausbruchstellen
bei Hartschaumplatten (z. B. beim Durchstoßen der
Drahtanker) sind mit einer lösungsmittelfreien Dichtungsmasse
zu schließen.
Die Außenschale soll so dicht, wie es das Vermauern erlaubt
(Fingerspalt), vor der Wärmedämmschicht errichtet
werden.
- Bei lose eingebrachten
Wärmedämmstoffen (z. B.
Mineralfasergranulat, Polystyrolschaumstoff-Partikeln,
Blähperlit) ist darauf zu achten, dass der Dämmstoff
den Hohlraum zwischen Außen- und Innenschale
vollständig ausfüllt. Die
Entwässerungsöffnungen am Fußpunkt der Wand
müssen funktionsfähig bleiben. Das Ausrieseln des
Dämmstoffes ist in geeigneter Weise zu verhindern
(z. B. durch nichtrostende Lochgitter).
- Ortschaum als Kerndämmung
muss beim Ausschäumen den Hohlraum zwischen Außen-
und Innenschale vollständig ausfüllen. Die
Ausschäumung muss auf Dauer in ihrer Wirkung erhalten bleiben.
Für die Entwässerung gilt Aufzählung b)
sinngemäß.
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