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Beispiele
von Baumängel und Bauschäden:
Hier:
Lichtschächte:
Objekt 1
Nachfolgend beschriebene Situation habe ich 2003 im
Ruhrpott begutachtet.
Bei dem Objekt handelte es sich ein Einfamilienhaus mit
Weißer Wanne.
Der Auftraggeber des Gutachten bemängelte eine Vielzahl von
vermuteter Fehler an der Konstruktion, unter anderen auch, dass nich
stärkeren Regenereignissen, dass Wasser über die
Kellerfensterbrüstungen in den Keller einfloss.
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Deutlich sind
die Laufspuren des Wassers zu erkennen.
Die Fenster sind nicht druckwasserdicht, der Lichtschacht nicht zu der
Weißen Wanne hin abgedichtet.
Des Weiteren wurden die Lichtschächte nicht an die
Entwässerung angeschlossen. Dieses hatte zur Folge, dass
aufstauendes Sickerwasser im Lichtschacht anstieg um dann über
die Fensterbrüstung in den Keller einzudringen.
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Der
Bauträger, vom Auftraggeber auf diese Probleme hin
angesprochen, löste die Sache (in seinem Sinne) recht
pragmatisch. Er dichtete von innen die Lichtschächte mit einem
Dachdeckerreparaturband ein und baute verstopfbare
Lichtschachtbodenabläufe, so wie dieser bei alten Waschtischen
bekannt ist, ein. Hierzu benutzte er ein Gießharz und
modellierte einen Verschlußstopfen, welchen der Bewohner nach
abklingen des aufstauenden Sickerwassers ziehen sollte um dem im
Lichtschacht befindlichem Wasser die Möglichkeit zu geben
abzulaufen.
Der Bauherr und ich waren von der Innovationsfähigkeit des
Bauträgers zwar angetan, sonderlich Überzeugt waren
wir von dieser Art der Umsetzung der Forderungen aber nicht.
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Verschlussstopfen
mit höhenjustierbarer Fixierung gegen Auftrieb. |
Zum Problem der nicht druckwasserdichten Lichtschächte
addierte
sich zudem noch eine ungünstige Geländegestaltung in
der Form, dass Oberflächenwasser in die Lichtschächte
einlaufen konnte. Ferner wurde das Dachflächenwasser
in Schotterrigolen versickert, welche sich genau am Haus befanden. Das
hier versickernde Regenwasser lag somit im Einflussgebiet der
Lichtschächte.
Fazit:
Der vom Gericht bestellte Sachverständige und der Richter
folgten im
daraufhin angestrebten Beweisverfahren den von mir im Privatgutachten
eingebrachten Forderungen und Argumentationen.
Der Bauträger wurde dazu verurteilt, die Situation den
Normen und den aRdT
anzupassen.
Die Lichtschächte mussten ausgebaut und der Höhe
des Geländeverlaufs angepasst werden. Teilweise musste
hierfür das Außengelände umgestaltet
werden. Die Lichtschächte mussten gegen druckwasserdichte
Lichtschächte mit selbsttätigender
Entwässerung
ausgetauscht werden.
Da eine Vielzahl von weiteren Mängeln, insbesondere auch an
der
Weißen Wanne festgestellt und im Beweisbeschluss mit
aufgenommen wurden, war dieser Teil der Gesamtproblematik noch recht
leicht im Zuge der restlichen Mängelbeseitigungsarbeiten mit
zu beseitigen.
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Objekt 2
Bei einem Bauvorhaben in Bielefeld wurde ich 2006 dazu gerufen, da es
auch hier, nach auch nur kurzfristigen Regen, immer wieder zu
wassereintritt in den Keller kahm.
Der Generalunternehmer und auch die Bautleitung verneinten einen Fehler
in der Ausführung. Es wurde zwar mehrfach gespült,
doch die
Ursache weder festgestellt noch behoben.
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Um
die Ursache festzustellen, habe ich ersteinmal das im Ablauf eingebaute
Schmutzfangsieb abgebaut um einen Blick in das Abflussrohr zu erhalten.
Hierbei konnte im oberen Bereich eine HT Rohrreduzierung von DN 100 auf
DN 70
festgestellt werden, in welche ein geschlitztes Dränrohr
eingefügt war. |

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Nachdem der Bodeneinsatz des Lichtschachtes und das
Reduzierstück
abgebaut waren, konnte erkannt werden, dass ohne filterstabiles
Material, mit lehmhaltigen, nicht ausreichend
wasserdurchlässigen
Sand, bis an das Dränrohr der
Lichtschachtentwässerung
heran verfüllt wurde.
Eine Spülprobe ergab, dass schon geringe Mengen Wasser
ausreichten, um einen Rückstau im Rohr zu erzeugen, welcher
auch
nach ca. 20 Minuten noch nicht merklich zurückging.
Auf Fotos, während der Baumaßnahme vom Bauherrn
aufgenommen,
konnte erkannt werden, dass das Entwässerungsrohr des
Lichtschachtes nicht direkt an die Ringdränung angeschlossen
wurde. Dieses wäre auch nicht zulässig gewesen.
Leider
ergaben die Fotos und dann ausgeführte Schürfungen,
dass die
gesamte Dränung nicht den Anforderungen der DIN 4095
"Dränungen zum Schutz von baulichen Anlagen" entsprach.
Da der Gewährleistungszeitraum zum Zeitpunkt der Begutachtung
des Gebäudes noch lief, konnte der Mangel im Zuge des
Privatgutachtens dem Generalunternehmer nachgewiesen werden, mit der
Aufforderung den Mangel zu beseitigen.
Hierzu waren umfangreiche Freilegungsarbeiten am Gebäude
notwendig, die der Unternehmer, unter fachkundiger Ausführung
und Überwachung, ohne weitere Streitigkeiten
ausführte.
Ein Prozeß konnte verhindert werden, da der Unternehmer sich
nach Vorlage des Privatgutachtens einsichtig zeigte.
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Objekt 3
Nach Unna wurde ich 2007 zu einem Bauvorhaben
im
Rohbauzustand gerufen, an dessen technisch einwandfreien
Zustand von Seiten der Auftraggeber erhebliche Zweifel
bestanden.
Vor Ort bestätigten sich die Mutmaßungen der
Auftraggeber
recht schnell, so dass es zu einem umfangreichen Gutachten nebst
Auflistung zahlreicher Verstöße gegen die Normen und
den
aRdT führte.
In Teilen ging es sogar soweit, dass die Gesamtkonstruktion auch
hinsichtlich der Tragfähigkeit in Frage zu stellen war.
Insofern war der hier festgestellte Mangel am Lichtschacht nur ein
kleiner Ausschnitt des ganzen.
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Die Außenmauern und die
Sohle sollte als Weiße Wanne erstellt werden. Dieses gaben
zwar
weder die Planungsunterlagen, noch die Ausführung her. Somit
war
das Ziel verfehlt.
Im Bereich des Lichtschachts wurde festgestellt, dass bedingt durch den
breiigen Boden und dem aufstauenden Sickerwasser, nach Regen, Wasser
von
unten in den Lichtschacht eindrückte und hierbei Boden mit
sich
führte. Auch war der Lichtschacht auf der Dämmung
befestigt
und nicht zur Wand hin abgedichtet. |
Der Unternehmer
wurde zwar aufgefordert auch diesen Fehler zu beheben,
doch wird er dieses aus Gründen einer zeitnah
getätigten Insolvens wohl
nicht nachkommen.
Das dieser Ablauf der Sache nicht den Hoffnungen des Auftraggebers
entsprachen, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.
Doch
konnte er, des umfänglichen
Sachverständigengutachtens wegen,
den Rückbehalt des vom Generalunternehmers geforderten
Abschlags
begründen.
Es bleibt zu erwarten, dass diese Begründung auch vom
Insolvensverwalter des GU`s anzuerkennen wird. |
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