Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
                                      für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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Richtig abdichten nach Lastfall 4 der DIN 18195

Waagerechte Abdichtungen in oder unter Wänden

Es gibt verschiedene Sperrlagen dieser Kategorie mit zum Teil verschiedenen Aufgabenstellungen.

Im Bereich des aufgehenden KG oder EG-Mauerwerks:

  • Die Lage der Abdichtung bleibt dem Planer überlassen. Doch wird diese idR unter der ersten Steinschicht eingeplant, um ein Anschließen der Abdichtung auf der Sohle zu gewährleisten. Diese Abdichtung hat primär die Aufgabe, aufsteigende Feuchtigkeit zu verhindern. Doch kommt diese auch auf wasserundurchlässigen Betonsohlenkonstruktionen in Verbindung mit der Dampfbremse der Betonsohle zum Einsatz.
  • Es ist nur eine Sperrlage vorgeschrieben. Dieses ist auch als ausreichend anzusehen, da es als nicht akzeptabel angesehen werden kann, wenn durch ein Versagen der unteren Sperrlage, die erste Steinschicht bis zur zweiten Sperrlage durchfeuchtet wäre.

Im Bereich von Verblendungen:

  • als Sockelsperrung (Hängefolie, Z-Sperre oder auch L-Sperre genannt)
  • über Öffnungen, Abfangungen und durchbindende Bauteile

Unter Abdeckungen, wenn die an sich nicht Feuchtigkeitsundurchlässig sind.

Bahnen unter Betonbauteilen, welche ein Gleiten ermöglichen sollen, oder ein verkleben der Baustoffe untereinander verhindern sollen, gehören nicht in das Sachgebiet der Abdichtung.

 

Folgende Abdichtungsstoffe sind von der DIN 18195 Teil 4 in und unter Wände vorgesehen:

 Tabelle 4 Bitumen- und Polymerbitumenbahnen

  • Bitumen-Dachbahnen mit Rohfilzeinlage R500, nach DIN 52128
  • Bitumen-Dachdichtungsbahnen G 200 DD, nach DIN 52130

Tabelle 5 Kunststoff- und Elastomer-Dichtungsbahnen

  • Ethylencopolymerisat-Bitumen (ECB)-Bahnen, nach DIN 16729
  • Polyisobutylen (PIB)-Bahnen, nach DIN 16935
  • Polyvinylchlorid weich (PVC-P)-Bahnen, mit Glasvlieseinlage, nicht bitumenverträglich, nach DIN 16735
  • Polyvinylchlorid weich (PVC-P)-Bahnen, bitumenverträglich, nach DIN 16937
  • Polyvinylchlorid weich (PVC-P)-Bahnen, nicht bitumenverträglich, nach DIN 16938
  • Polyvinylchlorid weich (PVC-P)-Bahnen, mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglich, nach DIN 16734
  • Ethylen-Vinyl-Acetat-Terpolymer (EVA)-Bahnen,  bitumenverträglich, nach DIN 16726


Nicht bitumenverträgliche Bahnen dürfen nur zur Anwendung kommen, wenn diese nicht mit Bitumenwerkstoffen in Berührung kommen.

Auch Sperrschlämmen sind hier denkbar, doch ist deren Aufnahme in der DIN vom Normenausschuss zurück gestellt worden. Ob diese nun als anerkannte Regeln der Technik angesehen werden können, ist im Einzelfall zu hinterfragen.

Des Weiteren sind auch andere, nicht genormte Sperrbahnen im Handel erhältlich. Ob diese trotz allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, für den Verwendungszweck geeignet sind, ist im Einzelfall zu prüfen, im Bereich von Verblendungen haben sich diese aber schon seit Jahren bewährt.

Bitumenschweißbahnen, die häufig für Fußpunktabdichtungen in Verblendmauerwerk verwendet werden, sind für waagerechte Abdichtungen in Wänden nicht zulässig. Aufgrund der Viskosität und der größeren Werkstoffdicke kann es unter Belastung und Wärmeeinwirkung zu "Ausblutungen" von Bitumen und zum Nachgeben der Bitumenschicht kommen

Ausführung: in und unter KG oder EG-Mauerwerks:

  • Die Abdichtungen müssen mindestens aus einer Lage bestehen.
  • Die Auflagerfläche ist mit ausreichend Mörtel abzugleichen, so dass sämtliche schädigenden Unebenheiten beseitigt werden.
  • Die Abdichtungsbahnen dürfen nicht aufgeklebt werden.
  • Sie müssen mindestens 20 cm überlappen. Diese Überlappungen dürfen mit einander verklebt werden.
  • Die DIN „1053-1: Mauerwerk Berechnung und Ausführung“ fordert weiter, dass bei allen Wänden, die Erddruck ausgesetzt sind, eine Sperrschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit aus besandeter Pappe oder aus Material mit entsprechendem Reibungsverhalten eingebaut werden muss.
  • Ist ein Anschließen weitere Abdichtungen (z.B. Sohlenabdichtung, Abdichtungen auf Wänden) geplant, ist Sorge zu tragen, dass ein andichten dieser durch genügend Seitenausstände gewährleistet ist.

Die „allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Abdichtungsarbeiten — DIN 18336 Ausgabe Dezember 2002  (VOB/C)“ schreibt unter 3.2.1 eine G 200 DD nach DIN 52130 vor

In Verbindung mit Erddruck ausgesetzte Wände, wäre hier somit eine G 200 DD besandet zu verwenden.

  • Leider hat der Handel hierauf noch nicht reagiert, da kaum Bahnen im Zuschnitt erhältlich sind. Dieses zeugt wohl von einer geringen Nachfrage in diesem Bereich seitens der Verarbeiter.
  • Eine große Unsicherheit bei der Verwendung der richtigen Abdichtungsmaterialien, zeigt insbesondere der Einsatz der Bitumen-Dachbahnen mit Rohfilzeinlage R500 nach DIN 52128.
  • Diese Bahnen werden schon seit Jahren in und unter Wänden eingesetzt. Meistens in Mauerwerksbreiten, welches an sich schon falsch ist. Doch lässt die R500 ein Anschließen der Abdichtung der Sohle nur im Gießverfahren und Bürstenstreichverfahren (Heißbitumen Verbrauch 1,3 bis 1,5 KG/m²) und / oder im Gieß- und Einwalzverfahren (2,5kg/m² Klebemasse) zu. Die Längs- als auch Quernahtüberdeckungen müssen hierbei mindesten 8,0 cm betragen. Die so aufgebrachte R500 ist zudem noch mit einem Heißbitumenanstrich (1,5kg/m²) zu versehen. Die Art der Abdichtung von Sohlen ist aus heutiger Sicht unrentabel und wird daher wohl eher selten zum Einsatz kommen.

Ausführung: Im Bereich von Verblendungen:

Die Auflagerfläche ist mit ausreichend Mörtel abzugleichen, dass sämtliche schädigenden Unebenheiten beseitigt werden.

Bei zweischaligem Mauerwerk müssen die Stöße untereinander verklebt werden.  Hier fordert die DIN „1053-1: Mauerwerk Berechnung und Ausführung“ weiter: 

  • Im Zwischenraum der Wandschalen, ist die Abdichtung mit Gefälle nach außen und im Bereich der Außenschale ist diese horizontal zu verlegen.
  • Dieses gilt auch bei Fenster- und Türstürzen sowie im Bereich von Sohlbänken.
  • Die Sperrung ist bis zur Vorderkante der Außenschale zu verlegen, an der Innenschale hoch zuführen und zu befestigen.
  • Ein Abrutschen der Außenschale muss ausgeschlossen sein.
  • In der Verblendschale müssen ausreichend Entwässerungsfugen belassen werden, um das hier anfallende Tauwasser und / oder durchschlagende Regenwasser abführen zu können. Die Gesamtmengen sind der DIN „1053-1: Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung“  zu entnehmen.
  • Entwässerungsfugen können sowohl auch Lüftungsfugen darstellen.
  • Lüftungsfugen, bei einem zweischaligen Mauerwerk mit Luftschicht, müssen ein Mindestmaß von + 10 cm über Gelände aufweisen, da die Luftschichtebenen lt. DIN erst 10 über Gelände beginnen darf.
    Anmerkung: Reine Entwässerungsfugen hingegen, dürfen sogar unter Gelände angeordnet werden, solange das Entwässern aus diesen Fugen nicht behindert wird. Dieses wäre z.B. der Fall, wenn die Fugen in einen Grobkiesbeet entwässern würden.

Bei den in DIN 18195, Teil 4, für waagerechte Abdichtungen im Mauerwerk genannten Kunststoff-Dichtungsbahnen, fordern die zugehörigen Werkstoffnormen, Werkstoffdicken (Nenndicken) von mindestens 1,2 mm. Es hat sich jedoch in der Praxis erwiesen, dass diese Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Ethylen-Vinyl-Acetat-Terpolymer (EVA), Polyisobutylen (PIB) und Polyvinylchlorid (PVC) wegen zu großer Steifheit im Bereich von abgewinkelten oder abgestuften Fußpunktabdichtungen der Verblendungen, sowie über Fensterstürzen nur schwer einzubauen und dadurch nur bedingt geeignet sind.

Mit der technischen Weiterentwicklung werden jedoch neue Dichtungsfolien speziell für diesen Verwendungszweck (z.B. aus widerstandsfähigerem Polyolefin, auf der Basis von Polyethylen) angeboten. Diese Folien sind noch nicht genormt.

Nach den Erfahrungen des Verfassers sind jedoch die von der Industrie angebotenen speziellen "Mauerwerkssperren" in Dicken von 0,4 bis 1,0 mm bei fachgerechtem Einbau für die Verwendung als Abdichtung in Fußpunkten, über Fenster- und Türstürzen sowie in Fensterleibungen und Sohlbänken bei Verblendmauerwerk durchaus geeignet. Diese Werkstoffe sollten jedoch nur verwendet werden, wenn der Hersteller den Nachweis der Brauchbarkeit mit einem Fachgutachten oder einer Eignungsprüfung einer anerkannten Materialprüfungsstelle belegen kann.

Nach den Bauprodukt - Richtlinien ist der Hersteller dafür verantwortlich, dass die zugesicherten Eigenschaften seines Produktes, besonders im Zusammenhang mit einem Prüfungszeugnis, eingehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt genormt ist oder nicht.

Diese Mauersperren sollten aber als L-Sperren erst im Zuge der Verblendarbeiten angebracht werden, da diese  gegen mechanische Beschädigungen empfindlich sind. Während der Bauzeit sind sollche immer zu erwarten.


Ausführung: Unter Abdeckungen

Die DIN 1053-1: Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung  fordert unter 8.4.3.1   Konstruktionsarten und allgemeine Bestimmungen für die Ausführung; „f“ dass auch im Bereich von (unter) Sohlbänken Sperrungen einzubauen sind.

  • Wenn wir nun davon ausgehen, dass die DIN mit „Sohlbänke“ gemauerte untere Fensteranschlüsse bezeichnet, ist dieses um so nachvollziehbarer, als dass die Konstruktionen als äußerst anfällig hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit gelten.
  • Ob diese Sperrung bei absolut feuchtigkeitsdichten Fensterbänken, Beispielsweise aus Aluminium eingesetzt werden muss, ist zu mindest in Frage zu stellen. Die DIN mach hierzu keine Aussage.


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